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BFH Urteil v. - I R 182/94 BStBl 1997 II S. 449

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 3 und 4GewStG § 3 Nr. 13UStG § 4 Nr. 21

1. Ist eine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung als Ersatzschule anerkannt, so ist der Träger der Einrichtung insoweit auch dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn er daneben noch einen anderen Gewerbebetrieb hat 2. Das Finanzamt darf einen angefochtenen Steuerbescheid nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nicht mehr verbösern 3. ,,Aufgrund einer Außenprüfung'' ergangen i. S. des § 171 Abs. 4 AO ist auch ein Steuerbescheid, der einen aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid ändert

Leitsatz

1. Ist eine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung als Ersatzschule anerkannt, so ist der Träger der Einrichtung insoweit auch dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn er daneben noch einen anderen Gewerbebetrieb hat.

2. Das FA darf einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat (Anschluß an , BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581; insoweit Aufgabe , BFHE 175, 481, BStBl II 1995, 165, BFH/NV 1993, 706).

3. ,,Aufgrund der Außenprüfung'' ergangen i. S. des § 171 Abs. 4 AO 1877 ist auch ein Steuerbescheid, der einen aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid ändert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 449
BFH/NV 1996 S. 344 Nr. 11
SAAAA-95884

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BFH, Urteil v. 27.03.1996 - I R 182/94

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