Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
Leitsatz
1. Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten (Anschluß an , HFR 1961, 268).
2. Trinkgelder für eine Behandlung sind aber nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.
3. Die Berücksichtigung von Trinkgeldern ist nur auf der Grundlage substantiierter Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des ihnen zugewandten Trinkgeldes zulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 346 BFH/NV 1997 S. 120 Nr. -1 TAAAA-95836
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