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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 206/14 EFG 2016 S. 647 Nr. 8

Gesetze: EStG § 33 Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei zunächst altersbedingtem Umzug in ein Altenheim

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen des Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.

  2. Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

  3. Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung.

  4. Auch im Falle der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.

  5. Hat sich ein Stpfl. nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen als agB zu berücksichtige, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine evtl. Grundpflege im Fall Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

  6. Lediglich bei Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge Krankheit gelten diese Einschränkungen nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 647 Nr. 8
GStB 2016 S. 211 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2016 S. 835
UAAAF-68194

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 15.12.2015 - 12 K 206/14

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