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BFH Urteil v. - I R 44/95 BStBl 1997 II S. 181

Gesetze: GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Satz 2GewStG 1984 § 8 Nr. 1GewStG 1984 § 12 Abs. 2 Nr. 1BewG § 102 Abs. 1BewG § 103 Abs. 1

Abzug der von einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger aufgenommenen Schulden zum Erwerb einer zum Organkreis gehörenden Schachtelbeteiligung bei Ermittlung des Gewerbekapitals

Leitsatz

1. Die mit dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung an einem zum Organkreis gehörenden Gewerbebetrieb wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden gegenüber einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger (Außenschulden des Organkreises) sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Organkreises abzuziehen.

2. Handelt es sich - wie in der Regel - um Dauerschulden, ist der Abzug gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG eingeschränkt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 181
BFH/NV 1997 S. 138 Nr. -1
YAAAA-95762

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BFH, Urteil v. 18.09.1996 - I R 44/95

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