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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 381/98 EFG 2003 S. 644 Nr. 9

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, KStG § 14, KStG § 17

Organschaft bei Betrieben gewerblicher Art einer Rundfunkanstalt

Gewerbesteuer 1985

Leitsätze

Fasst eine Rundfunkgesellschaft ihre Aktivitäten im Bereich Werbung in einer „Werbe-GmbH„ zusammen, die ihrerseits 100 % der Anteile an einer Filmproduktions- und -verwertungs-GmbH besitzt, so spricht ein Umsatz von 35 % der Filmproduktions- und -verwertungs-GmbH im Verhältnis zur Werbe-GmbH neben der rundfunkgesetzlich gebotenen Zweckausrichtung von Tochterunternehmen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für die wirtschaftliche Eingliederung der Filmproduktions- und -verwertungs-GmbH in die Werbe-GmbH.

Der Gewerbesteuermessbescheid 1985 in Form der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 644 Nr. 9
TAAAB-12528

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 05.02.2003 - 1 K 381/98

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