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BFH Urteil v. - VI R 58/95 BStBl 1996 II S. 315

Gesetze: EStG § 9, Abs. 1 Satz 1 und 3 Nrn. 4 und 5 Satz 1

Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die doppelte Haushaltsführung eines Ehegatten nicht beruflich veranlaßt, wenn in der außerhalb liegenden Wohnung des anderen Ehegatten der gemeinsame Hausstand eingerichtet worden ist

Leitsatz

Sind beide Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, in der der Ehemann auch wohnt, dann ist die doppelte Haushaltsführung des Ehemannes nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden, wenn die Eheleute vom Zeitpunkt der Eheschließung an die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung der Ehefrau zum Familienwohnsitz wählen. Bei dieser Fallgestaltung ist die Heirat einem beruflichen Anlaß auch nicht gleichzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 315
BFH/NV 1996 S. 211 Nr. 8
KAAAA-95544

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BFH, Urteil v. 13.03.1996 - VI R 58/95

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