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BFH Urteil v. - III R 52/90 BStBl 1996 II S. 20

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4BVerfGG § 34a Abs. 3AO 1977 §§ 165, 363 Abs. 2FGO §§ 74, 102, 118, 135 Abs. 2, 137 Satz 2, 138 Abs. 2 Satz 1, 145, 155ZPO § 251

Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für weiter anwendbar erklärt hat

Leitsatz

Entscheidet das BVerfG, daß eine von ihm für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung erst für die Zukunft neu zu gestalten ist, können die Kosten finanzgerichtlicher Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung streitig war, in der Regel selbst dann nicht dem FA auferlegt werden, wenn das BVerfG bei gegen die Regelung anhängig gewesenen (erfolglosen) Verfassungsbeschwerden die Auslagenerstattung angeordnet hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen das FA vor Anhängigkeit des Musterverfahrens beim BVerfG ein vom Kläger begehrtes Ruhen des Einspruchs- oder Klageverfahrens verweigert hat; jedenfalls dann, wenn der Grund, aus dem die Regelung verfassungswidrig ist, auf den Kläger nicht zutrifft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 20
BFH/NV 1996 S. 12 Nr. 2
MAAAA-95500

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BFH, Urteil v. 06.10.1995 - III R 52/90

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