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Lohnsteuer; | offensichtlich unzutreffende Besteuerung bei Ansatz des Pauschbetrages für Fahrtkosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG)
Beträgt die Jahresfahrleistung eines Pkw mindestens 40 000 km, so besteht nach dem Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Ansatz des Pauschbetrags von 0,42 DM je km lt. Abschn.25 Abs.8 LStR 1984 für auf Dienstreisen entstandene Kfz-Kosten von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich abweicht, daß die Anwendung des Pauschbetrags zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei einem bereits abgeschriebenen Kfz die Kosten nur rd. 0,216 DM je gefahrenen km betragen (Ergänzung des ,BStBl 1986 II 200).