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BFH Urteil v. - VI R 114/88 BStBl 1992 II S. 105

Gesetze: EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 8LStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2 Satz 7

Bei einer Jahresfahrleistung eines PKW von mindestens 40 000 km ist zu prüfen, ob der Ansatz des pauschalen Kilomersatzes für bei Dienstreisen entstandene Fahrtkosten zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Dies ist der Fall, wenn die Kilometersätze die überschlägig ermittelten tatsächlichen Kosten um 3 000 DM übersteigen

Leitsatz

1. Beträgt die Jahresfahrleistung eines PKW mindestens 40 000 km, so besteht Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Ansatz des Pauschbetrages von 0,42 DM je km lt. Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1984 für auf Dienstreisen entstandene Kfz-Kosten von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich abweicht, daß die Anwendung des Pauschbetrages zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt:

2. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einem bereits abgeschriebenen Kfz die Kosten nur rd. 0,216 DM je gefahrenen km betragen (Ergänzung des , BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 105
BFH/NV 1992 S. 14 Nr. 3
BFH/NV 1992 S. 3 Nr. 1
FAAAA-93917

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BFH, Urteil v. 26.07.1991 - VI R 114/88

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