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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 122/99 EFG 2002 S. 450

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG § 4 Abs. 4GG Art. 3 Abs. 1EStG § 4 Abs. 1 S. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 4 Abs. 3

Betriebsausgabenabzug eines sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergebenden negativen Unterschiedsbetrages

Leitsatz

Ergibt sich bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996 beim Abzug der km-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG von den typisierend nach der 0,03 v.H.-Regelung ermittelten Aufwendungen ein negativer Unterschiedsbetrag, kann dieser als Betriebsausgabe abgezogen werden (Ausführungen zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Beziehern anderer Einkünfte hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte).

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 802 Nr. 13
EFG 2002 S. 450
EFG 2002 S. 450 Nr. 8
KÖSDI 2002 S. 13302 Nr. 6
UAAAB-06039

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2001 - 10 K 122/99

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