Gesetze: EStG § 52 Abs. 21 Sätze 2 und 4EStG § 10 dEStG § 7 bAO 1977 § 227
Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der ,,kleinen Übergangsregelung'' unter den Voraussetzungen des § 10 d EStG zu erstatten gewesen wäre
Leitsatz
Die ,,kleine Übergangsregelung'' des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG führt in den Fällen, in denen sich die wie Sonderausgaben abziehbaren erhöhten Absetzungen mangels positiver Einkünfte nicht auswirken, zu einer - gemessen am Zweck der Übergangsregelung und im Vergleich zur ,,großen Übergangsregelung'' - verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Härte.
In diesen Fällen ist die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen so zu erlassen, wie sie unter den Voraussetzungen des § 10 d EStG zu erstatten gewesen wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 824 GAAAA-95408
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