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BFH Urteil v. - V R 22/94 BStBl 1995 II S. 567

Gesetze: UStG 1980 § 18 Abs. 2UStG 1980 § 23 aAO 1977 § 110 Abs. 3

Auch ein ,,Jahreszahler'' nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG muß dem FA spätestens bis zum 10. April eines Kalenderjahres mitteilen, daß er den Durchschnittsatz gem. § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge in Anspruch nehmen will

Leitsatz

Ein von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreiter Unternehmer muß dem FA gemäß § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 spätestens bis zum 10. April eines Kalenderjahres erklären, daß er zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge den Durchschnittsatz gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 in Anspruch nehmen will.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 567
BFH/NV 1995 S. 70 Nr. 9
PAAAA-95295

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BFH, Urteil v. 30.03.1995 - V R 22/94

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