Gesetze: FGO § 68 i. d. F. des FGO Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992FGO § 128 Abs. 2
Aussetzung bzw. Ruhen des Klageverfahrens gegen ursprünglichen Steuerbescheid nach Einspruch gegen während des gerichtlichen Verfahrens ergehenden Änderungsbescheid
Leitsatz
Ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid und wird dieser nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern mit dem Einspruch angefochten, so ist das Verfahren über den ursprünglichen Steuerbescheid auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen, bis das Verfahren über den Änderungsbescheid rechtskräftig abgeschlossen ist (Bestätigung des Beschlusses vom GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
Hieran hat sich unter der Geltung des § 68 Satz 2 FGO nichts geändert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 658 BFH/NV 1994 S. 44 Nr. 6 OAAAA-94951
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