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BFH Urteil v. - III B 543/90 BStBl 1994 II S. 473

Gesetze: FGO §§ 74, 115 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 2, 137 Satz 2, 138 Abs. 1, 145, 155ZPO § 251GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

1. Zur Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach Musterprozeß-Entscheidung - 2. Zustimmung zur gerichtlichen Verfahrensruhe wegen Musterprozeß als Ermessensentscheidung des FA - 3. Keine Kostenpflicht des FA, wenn eine vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung erst für die Zukunft neu zu gestalten ist

Leitsatz

1. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann sich unabhängig vom Hauptsacheverfahren erledigen (Bestätigung der Rechtsprechung), im Falle der abschließenden Entscheidung einer bisher als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage durch einen Musterprozeß aber grundsätzlich nur durch beiderseitige Erledigungserklärungen.

2. Ob das FA wegen eines vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens dem Ruhen eines gleichgelagerten Verfahrens vor dem FG zustimmt, steht in seinem Ermessen.

3. Entscheidet das BVerfG, daß eine von ihm für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung erst für die Zukunft neu zu gestalten ist, können die Kosten finanzgerichtlicher Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung streitig war, in der Regel auch dann nicht dem FA auferlegt werden, wenn das BVerfG bei gegen die Regelung anhängig gewesenen (erfolglosen) Verfassungsbeschwerden die Auslagenerstattung angeordnet hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 473
BFH/NV 1994 S. 50 Nr. 7
BFH/NV 1995 S. 145 Nr. 2
RAAAA-94869

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BFH, Urteil v. 18.03.1994 - III B 543/90

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