BFH Beschluss v. - XI B 18/00

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht enthält, die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesinanzhofs —BFH— vom II B 87/86, BFH/NV 1988, 235).

3. Verfahrensfehler in diesem Sinn sind nicht schlüssig gerügt. Das Finanzgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozess vor dem BFH anhängig ist (BFH-Beschlüsse vom III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944; vom III B 138/92, BFH/NV 1993, 106; vom X B 325/94, BFH/NV 1996, 158). Im Übrigen hat der (BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186) entschieden, dass die Tarifbegrenzung des § 32c des Einkommensteuergesetzes a.F. auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anzuwenden ist.

Ob das Finanzamt einem Ruhen des Verfahrens zustimmt, liegt allein in seinem Ermessen (, BFH/NV 1995, 145).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1588 Nr. 12
VAAAA-66541