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BFH Urteil v. - VI R 109/89 BStBl 1994 II S. 422

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B. Telefonzellenreiniger) unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Leitsatz

Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kfz, die im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind, die also eine Art Reisetätigkeit wie z.B. bei einem Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker darstellen, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 422
BFH/NV 1994 S. 35 Nr. 5
PAAAA-94848

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BFH, Urteil v. 02.02.1994 - VI R 109/89

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