Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses ist keine Berufsausbildung (hier: Ausbildung eines Zeitsoldaten zum Offizier)
Leitsatz
1. Ein Kind befindet sich nicht in der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn sich die Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzieht.
2. Nicht in Berufsausbildung in diesem Sinne befindet sich deshalb ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Fahnenjunkers bzw. Fähnrichs, der zum Offizier (hier: Strahlflugzeugführer) ausgebildet wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 871 BFH/NV 1994 S. 2 Nr. 1 VAAAA-94684
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