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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 6472/98 Kg EFG 2001 S. 1149 Nr. 17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat

Leitsatz

Ein als Offiziersanwärter und Soldat auf Zeit in der Bundeswehr eingestelltes Kind wird nicht i. S. d. kindergeldrechtlichen Bestimmungen für einen Beruf ausgebildet, weil es eine den Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehat. Ein steuerlicher Ausgleich wegen etwaiger Unterhaltspflichten der Eltern kann in diesem Fall nur durch den Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfolgen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1033 Nr. 19
EFG 2001 S. 1149 Nr. 17
YAAAB-13264

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2001 - 14 K 6472/98 Kg

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