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BFH Urteil v. - I R 100/92 BStBl 1993 II S. 836

Gesetze: AO 1977 §§ 130, 131AO 1977 § 218EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3

Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden

Leitsatz

1. Besteht Streit über die Höhe der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnenden Körperschaftsteuer, so muß das Finanzamt durch Erlaß eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 entscheiden.

2. Im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO 1977 besteht keine Bindung an eine zuvor erlassene Anrechnungsverfügung. §§ 130, 131 AO 1977 finden insoweit keine Anwendung.

3. Eine Anrechnung von Körperschaftsteuer ist dann nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige materiell-rechtlich keine Beteiligungserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG erzielt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 836
BFH/NV 1993 S. 67 Nr. 11
RAAAA-94668

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BFH, Urteil v. 28.04.1993 - I R 100/92

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