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BFH Urteil v. - I R 87/95 BStBl 1996 II S. 473

Gesetze: EStG 1987 § 2 Abs. 1EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3EStG 1987 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. fEStG 1990 § 52 Abs. 25 Satz 2KStG § 51

Keine Anrechnung der Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f EStG wenn die entsprechenden Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung nicht erfaßt sind

Leitsatz

Die Körperschaftsteuer ist nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen, wenn die entsprechenden Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung nicht erfaßt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 473
BFH/NV 1996 S. 277 Nr. 10
FAAAA-95618

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BFH, Urteil v. 27.03.1996 - I R 87/95

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