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BFH Urteil v. - I R 17/92 BStBl 1993 II S. 352

Gesetze: KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 1KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG 1977 § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2AO 1977 § 40AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1UmwG 1969 § 1 Abs. 1UmwG 1969 § 15UmwG 1969 § 24GmbHG § 11 Abs. 1

- Verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur durch Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft, sondern auch durch tatsächliche Handlungen (Änderung der Rechtsprechung) - GmbH-Vorgesellschaft und später eingetragene GmbH identisch

Leitsatz

1. Die GmbH-Vorgesellschaft wird steuerrechtlich als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH ins Handelsregister eingetragen wird. Zwischen ihr und der ins Handelsregister eingetragenen GmbH besteht Identität. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschafter der Vorgesellschaft, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter an der den Gesellschafterwechsel betreffenden Änderung des Gesellschaftsvertrags mitwirkte.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt nicht voraus, daß die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Auch rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen (Änderung der Rechtsprechung).

3. Für die Entscheidung, ob eine Vermögensminderung auf einer Handlung beruht, die steuerrechtlich der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, kommt es nicht auf Handlungen der Organe der Kapitalgesellschaft an, wenn diese - durch Tun oder Unterlassen - einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 352
BFH/NV 1993 S. 12 Nr. 3
ZAAAA-94447

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BFH, Urteil v. 14.10.1992 - I R 17/92

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