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Finanzgericht München Urteil v. - 10 K 1517/93

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3, AO § 41 Abs. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15, EStG § 22 Nr. 3

Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Voraussetzungen für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen

Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen als Scheingeschäft

Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine Kapitalerhöhung als Scheingeschäft

Arbeitnehmerstellung eines faktischen Geschäftsführers

Treuhandabrede an GmbH-Geschäftsanteilen

Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Leitsatz

1. Eine Person, die nicht (mehr) Gesellschafter einer GmbH ist, kann nicht Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.

2. Der Umstand, dass ein ehemaliger Gesellschafter einer GmbH nach seinem Ausscheiden aus der GmbH jahrelang Untreuehandlungen zu Lasten der GmbH vorgenommen hat und er weiterhin Einfluß auf den Geschäftsführer und die Arbeitnehmer der GmbH ausgeübt hat, ist kein Indiz dafür, dass die Übertragung der Gesellschafterstellung nur zum Schein erfolgt ist.

3. Die Übernahme der im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entstandenen Geschäftsanteile durch eine bisher nicht an der Gesellschaft beteiligte Person kann nicht nach § 41 Abs. 2 AO zu einer anderweitigen Zurechnung der neu entstandenen Geschäftsanteile führen, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist.

4. Der aus einer GmbH ausgeschiedene ehemalige Gesellschafter ist nicht allein deshalb wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile, weil er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer jahrelang Untreue-/Unterschlagungshandlungen zu Lasten der GmbH vorgenommen hat und eine wirtschaftliche Machtstellung gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH ausgeübt hat.

5. Veruntreute Beträge gehören nicht zum Arbeitslohn und sind auch nicht als Einkünfte als Gewerbebetrieb anzusehen.

Fundstelle(n):
BAAAB-09411

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Finanzgericht München, Urteil v. 01.03.2001 - 10 K 1517/93

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