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BFH Urteil v. - VI R 62/88 BStBl 1993 II S. 117

Gesetze: EStG 1981 § 3 Nr. 51EStG 1981 § 19 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 162FGO § 96

Trinkgeldeinnahmen sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind

Leitsatz

Trinkgeldeinnahmen von Kellnern sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Sie sind zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 117
BFH/NV 1993 S. 10 Nr. 3
EAAAA-94334

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BFH, Urteil v. 23.10.1992 - VI R 62/88

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