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StuB Nr. 23 vom Seite 922

Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Anmerkungen zum

RA Dr. Tobias Rolfes

Nach dem können freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG sein. Auch wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist, entfällt dadurch die Steuerfreiheit nicht.

Kernfragen
  • Was gilt nach dem für freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank?

  • Wie wirkt sich die treuhänderische Zahlung über den Arbeitgeber auf das Unmittelbarkeitskriterium und damit die Steuerfreiheit der Zuwendungen aus?

  • Was bedeutet das Urteil für den Trinkgeldbegriff selbst?

I. Sachverhalt

[i]Hilbert, Steuerbefreiung von Trinkgeldern nach § 3 Nr. 51 EStG, KSR 8/2015 S. 5 NWB BAAAE-96867 Vanheiden, Steuerfreie Einnahmen, infoCenter NWB NAAAB-04884 Wenning, Arbeitslohn, infoCenter NWB LAAAB-14424 Der Kläger ist als Saalassistent bei einer Spielbank beschäftigt. Er bedient die Gäste und übt damit eine dem Kellner vergleichbare Tätigkeit aus. Er ist nicht Teil des spieltechnischen Personals wie etwa die Croupiers und gehört insofern auch einer anderen tarifvertraglichen Arbeitnehmergr...

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