1. Nach der Überführung eines Gebäudes in das Privatvermögen besteht für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage keine Bindung an einen der Ermittlung des Entnahme- oder Aufgabegewinns zugrunde gelegten unzutreffenden Gebäudewert 2. Sachentscheidung bei Rücknahme der Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten auch bei nicht aufrechterhaltenem Revisionsantrag
Leitsatz
1. Versagt der Revisionsbeklagte seine Zustimmung zur Rücknahme der Revision, ist über sie auch dann sachlich zu entscheiden, wenn der Revisionskläger seinen Revisionsantrag nicht aufrechterhält.
2. Wird ein früher zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörendes Gebäude vermietet oder verpachtet, richten sich die AfA nach seinem Entnahme- oder Aufgabewert. Der Steuerpflichtige kann in einer späteren Einkommensteuerveranlagung geltend machen, daß bei Ermittlung des Entnahme oder Aufgabegewinns ein zu niedriger Gebäudewert zugrunde gelegt worden sei.*)
*) Hinweis auf - (BStBl I S. 651).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 969 BFH/NV 1992 S. 60 Nr. 9 IAAAA-94311
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