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BFH Urteil v. - III R 15/91 BStBl 1992 II S. 110

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 in der ab 1975 geltenden Fassung

Aufwendungen für Diätverpflegungen sind keine außergewöhnliche Belastung, auch wenn die Diätverpflegung eine ansonsten erforderliche medikamentöse Behandlung ersetzt

Leitsatz

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG auch dann von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 110
BFH/NV 1992 S. 10 Nr. 2
WAAAA-93920

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BFH, Urteil v. 27.09.1991 - III R 15/91

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