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BFH Urteil v. - V R 47/88 BStBl 1992 II S. 1046

Gesetze: UStG 1973 § 10 Abs. 1 und 3BGB §§ 662 ff.

Verzicht auf eine Zinsforderung kann (zusätzliches) Leistungsentgelt begründen

Leitsatz

1. Neben dem vereinbarten Preis einer Leistung können auch zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempfänger sie zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringt.

2. Das Leistungsentgelt kann auch darin bestehen, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überläßt und auf einen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen verzichtet. Es bemißt sich dann nach der Höhe der vom Leistenden erzielten Zinsen und nicht nach der Höhe der vom Leistungsempfänger erzielbaren Zinsen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1046
BFH/NV 1992 S. 84 Nr. 12
LAAAA-93915

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BFH, Urteil v. 31.08.1992 - V R 47/88

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