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BFH Urteil v. - V R 19/88 BStBl 1991 II S. 939

Gesetze: AO 1977 §§ 44, 88 Abs. 1FGO § 100 Abs. 2FGO § 102UStG 1980 §§ 16 und 18UStDV 1980 §§ 51 bis 58

Umfang der Haftung des Leistungsempfängers (§ 18 Abs. 8 UStG, § 55 UStDV); i. d. R. keine Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, wenn FA Ermittlungen zu einer strittigen Sachverhaltsfrage angestellt hat

Leitsatz

1. Die Haftung des Leistungsempfängers für nicht einbehaltene und abgeführte Umsatzsteuer (§ 55 UStDV 1980) vermindert sich, soweit die Besteuerung des nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers nach §§ 16 und 18 UStG 1980 durchgeführt wird.

2. Von eigenen Ermittlungen kann das FG nach seinem Ermessen nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO absehen. Hat das FA bereits Ermittlungen zu einer strittigen Sachverhaltsfrage angestellt, so entspricht es in der Regel einer sachgerechten Ermessensausübung, daß das FG die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen selbst anstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 939
BFH/NV 1991 S. 76 Nr. 12
SAAAA-93888

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BFH, Urteil v. 08.08.1991 - V R 19/88

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