- Vollmachtvorlage grundsätzlich im Original für jeweiliges Verfahren - Bezugnahme auf Gericht vorliegende Vollmacht nur unter engen Voraussetzungen
Leitsatz
1. Eine Prozeßvollmacht ist grundsätzlich dem zuständigen Spruchkörper zu dem jeweiligen Verfahren im Original einzureichen.
2. Eine Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist reicht als Nachweis der Bevollmächtigung aus, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist und aus der Urkunde ersichtlich ist, daß sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 848 BFH/NV 1991 S. 74 Nr. 12 OAAAA-93846
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