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BFH Beschluss v. - III R 14/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob unter dem Datum des 29. November 1988 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 17. November 1988, mit dem sie sich u. a. gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) berücksichtigte Höhe des Ausbildungsfreibetrages, des Kinderfreibetrages und des Grundfreibetrages sowie gegen die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen wandte. Sie war vertreten durch den Bevollmächtigten X, der im Veranlagungsverfahren eine auf ihn lautende undatierte Vollmacht vorgelegt hatte, die ihn u. a. zur Vertretung in den Steuerangelegenheiten der Klägerin "vor allen Gerichten" ermächtigte. Das FA teilte X im Schreiben vom 13. Februar 1991 mit, daß zur Zeit keine Einspruchsentscheidung ergehen könne, weil nicht absehbar sei, ob und in welcher Form der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich neu regeln werde (Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, sowie vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 823
BFH/NV 1996 S. 823 Nr. 11
BAAAB-37930

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BFH, Beschluss v. 22.03.1996 - III R 14/95 -nv-

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