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BFH Urteil v. - III R 35/87 BStBl 1991 II S. 717

Gesetze: AO §§ 144, 145, 218, 222 Abs. 1AO 1977 § 171 Abs. 2 und Abs. 10AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1EGAO Art. 97 § 9 und § 10EStG § 33bEStDV § 65 Abs. 1

Die Änderung von Einkommensteuerbescheiden, die vor dem ergangen sind, richtet sich seit Inkrafttreten der AO 1977 nach neuem Recht. Eine Änderung solcher Bescheide zugunsten des Steuerpflichtigen wegen eines mit Wirkung für die Vergangenheit erlassenen Grundlagenbescheides einer fachfremden Behörde ist nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 ff. AO zulässig

Leitsatz

Die Änderung von Einkommensteuerbescheiden, die vor dem ergangen sind, richtet sich seit Inkrafttreten der AO 1977 nach neuem Recht. Eine Änderung solcher Bescheide zugunsten des Steuerpflichtigen wegen eines mit Wirkung für die Vergangenheit erlassenen Grundlagenbescheids einer fachfremden Behörde ist nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 f. AO zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 717
BFH/NV 1991 S. 53 Nr. 9
HAAAA-93776

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BFH, Urteil v. 22.02.1991 - III R 35/87

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