- Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers richtet sich auch bei Nichtabgabe der Voranmeldung nach dem Grundsatz anteiliger Tilgung - Ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen Nichtabgabe der Steuererklärung und Steuerausfall kann gegeben sein, wenn durch die Pflichtverletzung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten des FA vereitelt worden sind
Leitsatz
1. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer richtet sich auch dann nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung, wenn der Geschäftsführer die Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat (Bestätigung des Urteils vom VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980).
2. Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht oder nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung und dem eingetretenen Steuerausfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn durch die Pflichtverletzung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten des FA vereitelt worden sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 678 BFH/NV 1991 S. 53 Nr. 9 KAAAA-93762
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