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OVG NRW Beschluss v. - 14 B 43/21

Gewerbesteuer: Keine Haftung bei fehlendem Steuerschaden

Leitsatz

Die gesetzlichen Pflichten des § 34 Abs. 1 AO können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung abbedungen werden.

Werden Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs, die für die juristische Person nicht von existenzieller Bedeutung sind, regelmäßig von einem der gesetzlichen Vertreter wahrgenommen, dürfen sich die anderen gesetzlichen Vertreter auch ohne schriftliche Festlegung der Aufgabenverteilung auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung dann verlassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der die Aufgabe wahrnehmende gesetzliche Vertreter muss persönlich vertrauenswürdig sein. Der ihm vertrauende gesetzliche Vertreter muss generelle Kenntnis davon haben, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Geschäfte die Grenzen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht übersteigen und dass bei einer auch nur entfernt zu befürchtenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der juristischen Person alle gesetzlichen Vertreter unverzüglich unterrichtet werden.

Jede, ob schriftliche oder nur faktische, interne Aufgabenverteilung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung endet dann, wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät. Die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer wird spätestens dann wirksam, wenn die laufende Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr gewährleistet ist und infolge dessen Unregelmäßigkeiten in der Erklärung der Steuern oder der Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten zu besorgen sind.

Die Haftung nach den §§ 34, 69 AO setzt voraus, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem den Haftungsanspruch begründenden Steuerschaden eine adäquate Kausalität besteht. Dies gilt nicht nur im Fall der Nichterfüllung der Steuerschuld (§ 69 Satz 1, 2. Alt. AO), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (§ 69 Satz 1, 1. Alt. AO).

An einer adäquaten Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung für den entstandenen Steuerschaden fehlt es, wenn oder soweit die juristische Person in dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung fällig geworden wäre, und auch später über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügte, um die Steuer zu entrichten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.14B43.21.00

Fundstelle(n):
SAAAH-83022

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OVG NRW, Beschluss v. 19.04.2021 - 14 B 43/21

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