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BFH Urteil v. - V R 110/85 BStBl 1991 II S. 124

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2UStG 1980 §§ 15, 16 Abs. 2 Satz 1

Kommt eine Änderung einer USt-Festsetzung gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht, weil ein bestimmter Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigt wurde, so sind als Tatsachen, auf deren nachträgliches Bekanntwerden es ankommt, diejenigen Umstände tatsächlicher Art anzusehen, denenzufolge der Vorsteuerbetrag abziehbar ist und in den betroffenen Besteuerungszeitraum fällt

Leitsatz

Kommt eine Änderung der USt-Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 im Hinblick darauf in Betracht, daß ein bestimmter Vorsteuerbetrag unberücksichtigt geblieben ist, so sind als Tatsachen, auf deren nachträgliches Bekanntwerden es ankommt, diejenigen Umstände tatsächlicher Art anzusehen, denenzufolge der Vorsteuerbetrag abziehbar ist und in den betroffenen Besteuerungszeitraum fällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 124
BFH/NV 1991 S. 9 Nr. 3
HAAAA-93494

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BFH, Urteil v. 13.09.1990 - V R 110/85

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