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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 930/01 EFG 2005 S. 1006 Nr. 13

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei der doppelten Berücksichtigung von Versicherungsprovisionen

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids eines Gebrauchtwagenhändlers wegen dem nachträglichen Bekanntwerden der irrtümlichen Doppelerfassung von erstmals erhaltenen Provisionseinnahmen aus einer Versicherungsvertretertätigkeit steht nicht grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn die doppelte Berücksichtigung lediglich auf einem bloßen Vergessen des Unternehmers beruht, den Steuerberater darüber zu informieren, dass nach der Umstellung der Bankkonten die Provisionseinnahmen und die Erlöse aus dem Kfz-Handel auf einem Konto eingehen und die Provisionseinnahmen aus der vom Kfz-Handel getrennten Versicherungstätigkeit bereits im Rahmen der monatlichen Buchungen für den Kfz-Handel als Erlöse aus dem Kfz-Handel gebucht wurden und der Steuerberater diesen Umstand übersieht und die Provisionseinnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung für die Versicherungstätigkeit nochmals erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2005 S. 743
EFG 2005 S. 1006 Nr. 13
CAAAB-51642

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.02.2005 - 4 K 930/01

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