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BFH Urteil v. - IV R 21/89 BStBl 1990 II S. 891

Gesetze: EStG 1974 § 13a Abs. 6 Nr. 3 (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 n. F.)

Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sind bei Land- und Forstwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert als Gewinn zu erfassen und in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen

Leitsatz

Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 EStG) zu den Betriebsvorgängen i.S. des § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG 1974 (= § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG n.F.), die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach § 13a Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt worden und deshalb durch einen Zuschlag im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu erfassen sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 891
BFH/NV 1990 S. 74 Nr. 10
FAAAA-93434

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BFH, Urteil v. 17.05.1990 - IV R 21/89

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