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BFH Urteil v. - III R 17/84 BStBl 1990 II S. 79

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Satz 1BerlinFG § 19InvZulG 1979 § 4a

1. Silo zur Speicherung von Produktionsabfall ist auch dann Betriebsvorrichtung, wenn der Abfall anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird 2. Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 4a InvZulG

Leitsatz

1. Ein Silo, in dem von Holzverarbeitungsmaschinen abgesaugtes Sägemehl gespeichert und anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird, kann eine Betriebsvorrichtung sein.

2. Eine im Rahmen des § 4a InvZulG 1979 vorgelegte Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft ist hinsichtlich der in ihr getroffenen Feststellungen für das finanzgerichtliche Verfahren bindend (Anwendung der zu § 1 InvZulG 1979 ergangenen Rechtsprechung auch auf § 4a InvZulG 1979).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 79
BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12
PAAAA-93393

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 25.08.1989 - III R 17/84

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