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BFH Urteil v. - VII R 172/84 BStBl 1990 II S. 760

Gesetze: UStG 1967 Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1

Keine Umsatzsteuerermäßigung für Lieferungen von tierischen oder pflanzlichen Düngemitteln, die mit anderen Stoffen (z. B. Gips) vermischt sind

Leitsatz

1. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen.

2. Ein tierisches oder pflanzliches Düngemittel, das mit auch nur geringfügigen Mengen anderer Stoffe (z.B. Gips) vermischt worden ist, fiel nicht unter die Nr. 38 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 760
BFH/NV 1990 S. 60 Nr. 8
LAAAA-93377

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BFH, Urteil v. 20.02.1990 - VII R 172/84

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