Annahme von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung und Berücksichtigung von Ehegattenanteilen bei Prüfung dieser Annahme
Leitsatz
1. Sind an einer GmbH neun Gesellschafter mit Geschäftsanteilen zwischen 10 und 12,5 v.H. beteiligt, so wird der gemeine Wert der Anteile für alle Gesellschafter nach den Anweisungen des Stuttgarter Verfahrens über die Regelbewertung (Abschn. 77 - 79 VStR) ermittelt.
2. Ein Abschlag wegen der zu einem Paketzuschlag führenden Gesichtspunkte kommt bei der Regelbewertung nicht in Betracht.
3. Anteile von Ehegatten können für die Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung auf die Geschäftsführung Einfluß gewährt, nicht aufgrund der Vermutung zusammengerechnet werden, daß Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen vertreten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 493 BFH/NV 1990 S. 34 Nr. 5 WAAAA-93249
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