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BFH Urteil v. - I R 22-23/87 BStBl 1990 II S. 1088

Gesetze: KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. eKStG 1977 § 6 Abs. 5EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 1 Nr. 1 Satz 4

Unterstützungskassen; zu Fragen der sozialen Einrichtung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG und des zulässigen Kassenvermögens bei laufenden Leistungen

Leitsatz

1. Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder durch einen Leistungsplan sicherstellen, daß es sich um eine soziale Einrichtung handelt.

2. Gewährt eine Unterstützungskasse laufende Leistungen, so ist das zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1977) auch dann auf der Grundlage der durchschnittlich gewährten Leistungen zu ermitteln, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen laufende Leistungen gewährt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 1088
BFH/NV 1990 S. 86 Nr. 11
VAAAA-93070

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BFH, Urteil v. 18.07.1990 - I R 22-23/87

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