Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung
Leitsatz
1. Bei einer typischen Unterbeteiligung sind Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter nicht an denselben Einkünften beteiligt. Eine gesonderte Feststellung solcher Einkünfte findet deshalb nicht statt.
2. Wird in einem Vertrag über eine typische Unterbeteiligung ergänzend auf die Vorschriften des BGB und des HGB verwiesen, so ist auf die Teilnahme des Unterbeteiligten am Gewinn und Verlust § 337 HGB a. F. (§ 232 HGB n. F.) anzuwenden.
3. Verlustanteile des Unterbeteiligten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Gestalt der Verminderung der Einlage. Sie sind nicht zu berücksichtigen, bevor der Jahresabschluß der Hauptgesellschaft festgestellt sowie der Verlustanteil des Hauptbeteiligten und dann der Verlustanteil des Unterbeteiligten berechnet worden sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 186 WAAAA-92491
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