Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus; keine "Wohnung" bei gewerblich genutzter Raumeinheit
Leitsatz
1. Für die Einreihung in die Grundstücksart "Einfamilienhaus" ist es unerheblich, ob die Mitbenutzung des Grundstücks zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken sich innerhalb der Wohnung oder aber in Räumen vollzieht, die zu selbständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefaßt sind.
2. Der bewertungsrechtliche Einfamilienhausbegriff ist nicht ein von der Verkehrsauffassung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff. Die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken ist deshalb nicht nach der Verkehrsauffassung zu beantworten (insoweit Aufgabe des , BFHE 111, 264, BStBl II 1974, 195).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 448 FAAAA-92180
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