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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 437/02

Gesetze: RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 BewG§ 75 Abs. 5 S. 4 BewG§ 129 Abs. 1 BewG§ 129 Abs. 2 BewG § 22 Abs. 3 S. 1

Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten Einfamilienhaus und gemischtgenutztes Grundstück gem. § 32 Abs. 1 Nr. 4 RBewDV

Annahme eines gemischtgenutzten Grundstücks bei Ladengeschäft mit mehreren Schaufenstern, Werbetafel und gesondertem Eingang

Leitsatz

Verfügt der in einem im Beitrittsgebiet belegenen Gebäude mit einer Wohnung betriebene Friseursalon über mehrere große Schaufenster, einen separaten Eingang sowie über eine auffällige Reklametafel vor dem Gebäude, beeinträchtigt die Mitbenutzung zu gewerblichen Zwecken schon nach dem äußerem Erscheinungsbild die Eigenart des Gebäudes als Einfamilienhaus wesentlich, so dass der Umfang des Geschäfts sowie die Art seiner inneren Gestaltung zweitrangig sind. Ist danach gemäß –dem hier nicht geltenden– § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG von einem gemischtgenutzten Grundstück auszugehen, kann auch nach den insoweit strengeren Anforderungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 RBewDV, der noch auf die Verkehrsauffassung abstellt, bei dem Gebäude nicht mehr von einem Einfamilienhaus ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
NAAAC-86546

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