Bei Abtretung eines Steueranspruchs bleibt der Abtretende Beteiligter im Steuerfestsetzungsverfahren. Ihm obliegt auch die Klärung von Rechtsfragen; eine Klage des Abtretungsempfängers wäre unzulässig
Leitsatz
1. Die Abtretung einer Forderung, die aus der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch den Abtretenden herrührt, bewirkt nicht, daß nunmehr der Abtretungsempfänger diesen Tatbestand verwirklicht.
2. Die Klärung von steuerlichen Rechtsfragen ist Sache des Abtretenden, der seinen Zahlungsanspruch, nicht aber auch seine steuerschuldrechtliche Stellung abgetreten hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 330 HAAAA-92042
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