Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G
1460
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 - G
1460-1/5
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 33 - G 1460-3/1
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - G
1500-2/2022-1
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 – G
1460/22#01#01
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - 900 - G
1460-1/2020-1/2022
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1460 –
2022/001 - 53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - G 1498
A-003-II41
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - G
1460-00000-2022/001-001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 31 - G
1460/003
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1498
– 2 – 2022 -9181 – V B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - G
1465#2022/0001-0401 444
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - G
1460-1#002
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33 - G
1460/1/12-2022/63630
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - G
1460-7
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 – G
1460 - 015
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 24 - G
1498/12
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1450
ZAAAJ-24727