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Aktuell geplante Änderungen für die Bargeldbranche
Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung und Empfehlungen des Bundesrates zur Änderung des JStG 2024
Aktuell bereitet sich die Bargeldbranche auf die Mitteilungspflicht (§ 146a Abs. 4 AO) vor, die zum eingeführt wird. Parallel dazu wurde jetzt der Referentenentwurf des BMF einer zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit weiteren Regelungen, die teils klarstellende Erläuterungen enthalten, aber auch weitere neue Fragen aufwerfen, veröffentlicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen.
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I. Entwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV
Aus Sicht des BMF sind Klarstellungsbedürfnisse sowie redaktionelle Korrekturen der Grund für diese zweite Verordnung zur Änderung der KassenSichV. Der wesentliche Teil der Änderungen betrifft die Taxi- und Mietwagenbranche.
Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
1. Elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 1 KassenSichV)
1.1 Änderung
Der § 1 Abs. 2 KassenSichV-E wurde durch einen Satz 2 wie folgt ergänzt:
„Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch App-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.“
1.2 Erläuterung
Die [i]App-basierte Taxameter- und Wegstreckenzählersysteme Ergänzung wurde erforderlich, weil das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nunmehr auch App-basierte S. 969Taxameter- und Wegstreckenzählersysteme zulassen. Es ist somit nicht mehr zwingend erforderlich, dass Taxameter und Wegstreckenzähler physisch in den Fahrzeugen vorhanden sein müssen.
1.3 Kommentierung
Auch in anderen Teilen der Bargeldbranchen (z. B. in der Gastronomie) sind seit Jahren App-basierte elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) im Einsatz. Für eAS (§ 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV) gilt die gesetzliche Pflicht, die Systeme und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Somit ist die Ergänzung nachvollziehbar.