Konzernumlage für die Erbringung
diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft in Höhe eines
festen Prozentsatzes von deren Umsatz als als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Eine Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen
für die Tochtergesellschaft in Höhe eines festen Prozentsatzes von
deren Umsatz kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren
sein, wenn sie in mehreren Jahren nicht kostendeckend ist und keine
Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 14 DStRE 2022 S. 531 Nr. 9 DStZ 2021 S. 733 Nr. 18 GmbH-StB 2021 S. 321 Nr. 10 GmbHR 2021 S. 844 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2022 S. 1152 ZAAAH-81054
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 17.03.2021 - 2 K 172/18
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