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Kürzung der Bezüge von Organmitgliedern in der Krise
Der BGH legt die Rahmenbedingungen fest
[i]BGH, Urteil vom 27. 10. 2015 - II ZR 296/14 NWB RAAAF-66549 Vorstand und Geschäftsführung werden in aller Regel durch die variable Vergütung indirekt am Unternehmenserfolg beteiligt, auch wenn sie keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung halten. Ob von den Organmitgliedern Kürzungen akzeptiert werden müssen, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, wird lebhaft diskutiert. Im Aktienrecht besteht eine gesetzliche Regelung, die einseitige Eingriffe in die Vorstandsbezüge erlaubt (§ 87 AktG). Mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom hatte der Gesetzgeber für Aktiengesellschaften die Möglichkeiten zur Gehaltskürzung im Krisenfall gestärkt. Ungeklärt ist nach wie vor die Frage, welche Regeln in der Krise der GmbH für die Vergütung des Geschäftsführers gelten. Der BGH hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Gelegenheit, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Herabsetzung der Vorstandsvergütung sowie der möglichen Ausstrahlungswirkungen auf die GmbH zu befassen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Gesetzliche Ausgangslage
[i]Aufsichtsrat kann Bezüge des Vorstands reduzierenGerät die Gesellschaft in eine wirtscha...BGBl 2009 I S. 2509