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Immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung
BFH erkennt notstandsähnliche Zwangslage an
[i]BFH, Urteil v. 2. 9. 2010 - VI R 11/09 NWB IAAAD-56611In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 [i]Fischer, NWB F. 3 S. 15277 mit ständig aktualisierter Gesamtübersicht der Rechtsprechung unter NWB BAAAC-92988Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Aufwendungen für Maßnahmen, denen die objektive Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit mangelt, werden vom BFH allerdings nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Deshalb hat der Steuerpflichtige insbesondere bei Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden nachzuweisen, dass die Behandlung nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt ist und vorgenommen wird. Dieser Nachweis ist bislang durch ein entsprechendes – regelmäßig vor Beginn der Behandlung erstelltes – amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers zu führen. Mit