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BFH Urteil v. - VI R 141/88 BStBl 1992 II S. 565

Gesetze: AO 1977 § 19 Abs. 1AO 1977 § 119 Abs. 1AO 1977 § 127EStG 1977 § 42c Abs. 2EStG 1977 § 42d Abs. 3 Satz 2

- Für einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, der einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ändert, ist das Wohnsitz-FA zuständig

Leitsatz

1. Das Betriebsstätten-FA ist zur Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer jedenfalls dann örtlich nicht mehr zuständig, wenn die Nachforderung die Änderung eines zuvor ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheides nötig macht.

2. Die Nachforderung erfordert in diesem Fall (Nr. 1) keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung.

3. Ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, der erkennbar einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ändert, ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn mit ihm ein Nachforderungs- und ein Rückforderungsbetrag unaufgegliedert angefordert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 565
BFH/NV 1992 S. 41 Nr. 7
YAAAA-94135

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BFH, Urteil v. 21.02.1992 - VI R 141/88

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